Im Visier der Rechtsprechung: Bachblütentherapie

Das Bachblüten-Urteil und seine Folgen

von Conny Dollbaum-Paulsen
(letzte Überarbeitung: 14. August 2015)

Vor wenigen Monaten entschied das OLG Hamm, sog. Bachblüten-Produkte dürften ab sofort nicht mehr mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden. Obwohl dieses Urteil einen Apotheker betraf, sind natürlich alle, die mit Blütenessenzen arbeiten, ebenso betroffen.

Die Wogen schlagen hoch, zumal schnell kolportiert wurde, erste Abmahnungen an KollegInnen seien unterwegs. In diesem Zusammenhang, der schnell mit allerlei Halbwissen und, daraus folgend, großer Panik, verknüpft ist, empfehlen einige Verbände sogar, Bachblüten komplett aus den Werbematerialien und Veröffentlichungen zu entfernen.

Im Gespräch mit Marie Sichtermann, Juristin bei Geld & Rosen mit jahrzehntelanger Erfahrung in diesem Bereich, zeigt sich folgendes:

  • Bachblüten werden schon seit einiger Zeit als Lebensmittel deklariert - laut der Health-Claims-Verordnung dürfen Lebensmittel aber eben nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben versehen werden
    Ehrlich gesagt: Die Idee, ein Heilmittel als Lebensmittel zu deklarieren, um dem Heilmittelwerbegesetz aus dem Weg zu gehen, war nicht die allerschlauste. Mal abgesehen davon, dass es merkwürdig anmutet zu lesen, dass Lebensmittel keine Heilwirkung hätten...aber das ist an dieser Stelle nur von nebensächlichem Interesse.
  • mit Bachblüten darf keine, aber auch wirklich keine gesundheitsbezogene Werbung gemacht werden
  • Es gibt Beispiele für andere Blütenessenzen, etwa die kalifornischen Blütenessenzen, die dieses Problem bereits gelöst haben: sie sind als Affirmationsträger klassifiziert, also weder Lebensmittel noch Therapeutikum, die jenseits von Heilversprechen und Gesundheitsbezug eingesetzt werden dürfen.
  • die Wirkung von Bachblütentherapie ist wissenschaftlich nicht erwiesen
  • In diesem Urteil geht es um ein Werbeverbot, nicht um ein Anwendungsverbot!

Unwahr ist,

  • Dass Bachblütentherapie als Methode nicht mehr genannt werden darf
  • Dass Formulierungen wie "Anregung der Selbstheilungskräfte" erlaubt sind - sie sind es nicht, weil es sich auch hier um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt.

Allgemeines Tipps für den Moment, auch über das Bachblütenurteil hinaus:

  • Schreiben Sie, wen oder was Sie behandeln, statt sich auf Methoden zu beziehen (das interessiert Menschen sowieso meist weniger als uns).
    Nennen Sie Erkrankungen, Beschwerdebilder und Diagnosen, wenn Sie die Heilerlaubnis haben, beschreiben Sie Ihre Beratungs- und Begleitarbeit zur allgemeinen Stärkung des Wohlbefindens und der Lebensfreude, wenn Sie als BeraterIn tätig sind
  • Nennen Sie Ihre Methoden, ohne sie zu beschreiben - wer interessiert ist, fragt nach und viele wissen sowieso, um was es geht.
    Listen Sie Ihre Methoden auf, schreiben Sie Bachblüten, Kinesiologie, TCM, Handauflegen oder was auch immer. Nennen Sie die Verfahren, mit denen Sie arbeiten, ohne die einzelnen Methoden und vor allem deren Indikationen zu beschreiben
  • Vergessen Sie niemals die Beratung und das Gespräch!
    Unabhängig von Ihren Methoden sollten Sie dem persönlichen Gespräch und der Ursachenforschung viel Raum geben und dies explizit betonen.
  • Unterlassen Sie grundsätzlich jede Aussage, die einen Behandlungserfolg verspricht!
  • Erstellen Sie aussagekräftige Infoblätter für Ihre Praxis und geben Sie diese an PatientInnen und KlientInnen weiter.
    Denn natürlich dürfen Sie Bachblüten und Kinesiologie anwenden und Ihr Klientel entsprechend informieren (s.o.).
  • Vergessen Sie die Wissenschaftsklausel nicht!
    Schreiben Sie einen humorvollen und eindeutigen Satz auf Ihre Homepage und Ihre Flyer, der darüber informiert, dass die Wirkungsweise der angewandten Methoden bisher  wissenschaftlich nicht erwiesen ist - dabei sind Sie in guter Gesellschaft mit Galileo Galilei und Albert Einstein ;-).

Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Rechtsgültigkeit, alle Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen. Sie sollten sich juristisch beraten lassen, wenn Sie das Gefühl haben, Ihre Homepage könnte abmahngefährdet sein.

Dieser Artikel erhebt aber sehr wohl Anspruch darauf, Mut zu machen, sich nicht verdrießen zu lassen, keine Energie damit zu verschwenden, sich zu fragen, wer sich diese Kapriole denn wohl ausgedacht haben mag...
Wir sollten uns konzentrieren - auf unsere Arbeit, auf Heilsames und darauf, den Humor nicht zu verlieren. Good luck!

Mehr Infos und Beratung dazu bei Marie Sichtermann über www.geld-und-rosen.de, das Urteil des OLG finden Sie hier: http://www.it-recht-kanzlei.de/bachblueten-gesundheitsbezogene-werbung.html

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